Der Gesuchsteller hat daher die Beweismittel bereits zusammen mit seinem Gesuch einzureichen, denn die Möglichkeit nachträglicher Beibringung von Beweismitteln würde Manipulationen Tür und Tor öffnen, und eine Überprüfung der Dokumente auf deren Richtigkeit/Unrichtigkeit wäre den Behörden kaum mehr möglich. Der Beschwerdeführer hat bezüglich der fraglichen Tiere keine Dokumente eingereicht, aus welchen die Einzel-Ankaufspreise ersichtlich gewesen sind, weshalb er bereits eine der Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt. 6.