7 die An- und Ver-kaufspreise hervorgehen, vorzuweisen hat. An den Nachweis der bezahlten Preise werden somit strenge Anforderungen gestellt, würde es doch sonst angesichts der begrenzten Überprüfungsmöglichkeiten der Behörden den Empfängern eines Bundesbeitrages leicht gemacht, Missbrauch zu treiben. Der Gesuchsteller hat daher die Beweismittel bereits zusammen mit seinem Gesuch einzureichen, denn die Möglichkeit nachträglicher Beibringung von Beweismitteln würde Manipulationen Tür und Tor öffnen, und eine Überprüfung der Dokumente auf deren Richtigkeit/Unrichtigkeit wäre den Behörden kaum mehr möglich.