5.3. Die Bundesbeiträge für die obenerwähnten Tiere können im weiteren auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gewährt werden: Nach Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung hat die Kommission beim Export von Vieh die Ankaufs- und Verkaufspreise und die in Art. 38 Abs. 3 genannten Verkaufskosten und Margen sorgfältig zu prüfen («vérifie soigneusement»). Für jedes Tier ist ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen oder es sind andere gleichwertige Unterlagen zu beschaffen, aus denen die vom Bundesamt für Landwirtschaft verlangten Angaben ersichtlich sind. Im weiteren sieht Art. 38 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung