5. Das Bundesamt hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausrichtung von Exportbeiträgen für zehn Kühe mit der Begründung verweigert, H. habe den Netto-Ankaufspreis für diese Tiere nicht nachweisen können. Ob die Nichtgewährung der Beiträge für die einzelnen Tiere zu Recht erfolgt ist, gilt es im folgenden zu prüfen: 5.1. (...) 5.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen offensichtlich gegen die in Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung statuierte Auskunftspflicht, den Ankaufspreis für jedes Tier nachzuweisen, verstossen hat und das Bundesamt bezüglich der vorerwähnten zehn Tiere zu Recht die Gewährung von Exportbeiträgen verweigert hat.