Überdies hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. Februar 1992 mitgeteilt, die Kommission habe festgestellt, dass bezüglich einiger im November/Dezember 1991 exportierten Tiere tie-fere Ankaufspreise bezahlt worden seien, als protokolliert und quittiert wurden. Da der Beschwerdeführer die heute zur Diskussion stehenden Kühe nach diesem Datum gekauft hat, konnte er nicht im Unklaren darüber sein, dass es erforderlich ist, für jedes Tier den Ankaufspreis nachzuweisen. 5.