6 nicht gekannt habe. Ferner hat der Rekurrent mit seiner Unterschrift auf den Viehexportprotokollen bestätigt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen und dass er von den Weisungen des Bundesamtes für die Gewährung von Beiträgen für den Viehexport, welche die vom Bundesamt verlangten Angaben detailliert regeln, Kenntnis genommen hat. Überdies hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. Februar 1992 mitgeteilt, die Kommission habe festgestellt, dass bezüglich einiger im November/Dezember 1991 exportierten Tiere tie-fere Ankaufspreise bezahlt worden seien, als protokolliert und quittiert wurden.