Die Veröffentlichung bildet Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Erlasses, womit er für den Einzelnen Wirkung entfaltet (Art. 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, Publikationsgesetz, SR 170.512) und setzt überdies die Adressaten der Vorschriften in die Lage, von ihnen Kenntnis zu nehmen (Art. 12 Publikationsgesetz). Daher gilt, dass sich grundsätzlich niemand zu seiner Entlastung, oder um Rechte daraus abzuleiten, darauf berufen kann, dass er eine bestimmte Vorschrift