für jedes Tier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen und somit den Einzelpreis auszuweisen hat beziehungsweise andere gleichwertige Unterlagen vorzulegen sind, aus denen die vom Bundesamt verlangten Angaben ersichtlich sind. Vorweg ist festzuhalten, dass diese Vorschrift ordnungsgemäss veröffentlicht wurde (AS 1982 2286). Die Veröffentlichung bildet Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Erlasses, womit er für den Einzelnen Wirkung entfaltet (Art. 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, Publikationsgesetz, SR 170.512) und setzt überdies die Adressaten der Vorschriften in die Lage, von ihnen Kenntnis zu nehmen (Art.