Die wahrheitsgetreuen Angaben der Einzel-Ankaufspreise und der Verkaufspreise sind daher Voraussetzung für die Gewährung von Exportbeiträgen. Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, können nach der allgemeinen Beweislastregel, wonach für eine begünstigende Verfügung - wie dies vorliegend der Fall ist - der Gesuchsteller die Beweislast zu tragen hat, keine Exportbeiträge ausgerichtet werden (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 282). 4.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass auf der Quittung der Einzelpreis pro Tier vermerkt sein müsse, stösst ins Leere. Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung hält fest, dass der Exporteur