So hat denn der Gesuchsteller mittels Belegen zu beweisen, zu welchem Preis er jedes einzelne Tier beim Produzenten gekauft hat, welche zusätzlichen Kosten ihm für dieses Tier entstanden sind und wieviel er beim Verkauf im Ausland für dieses Tier erzielt hat. Eine lückenlose Kontrolle bedingt, dass ein Gesuchsteller die diesbezüglichen Unterlagen vorweisen kann, denn ohne Aushändigung dieser Dokumente kann die Kommission den ihr in Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung genannten Kontrollauftrag nicht erfüllen. Die wahrheitsgetreuen Angaben der Einzel-Ankaufspreise und der Verkaufspreise sind daher Voraussetzung für die Gewährung von Exportbeiträgen.