39 Abs. 2), dass für jedes Tier ein Ankaufs- und Verkaufsprotokoll anzufertigen ist. Somit hat der Gesuchsteller im vorliegenden Fall den Nachweis zu erbringen, dass er den ihm auferlegten Auskunftspflichten genügend nachgekommen ist. An den Nachweis der Pflichterfüllung sind strenge Anforderungen zu stellen, könnte nämlich sonst ein Gesuchsteller angesichts der begrenzten Überprüfungsmöglichkeiten der Verwaltung das zwischen Behörde und Gesuchsteller notwendige Vertrauensverhältnis widerrechtlich zum eigenen Vorteil ausnützen.