und Stenografisches Bulletin der Bundesversammlung vom 30. März 1951, Nationalrat, S. 69). Das gesetzte Ziel, die Preisdifferenz bei den Nutzund Zuchttieren auszugleichen, kann nur erreicht werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel gewährleistet ist und den Produzenten auch marktübliche Preise ausbezahlt werden. Dies erfordert aber, dass der angeordneten Auskunftspflicht von den Gesuchstellern gewissenhaft nachgelebt wird. Die Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung schreibt deshalb vor (Art. 39 Abs. 2), dass für jedes Tier ein Ankaufs- und Verkaufsprotokoll anzufertigen ist.