5 4.2. Die Gewährung von Exportbeiträgen ist eine Massnahme, die darauf abzielt, namhafte Preisdifferenzen zwischen dem schweizerischen und ausländischen Markt zu überbrücken. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass nennenswerte Exporte nur durch ganz besondere Qualität oder durch finanzielle Unterstützung erreicht werden können (Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz vom 19. Januar 1951, BBl 1951 I 188 ff. und Stenografisches Bulletin der Bundesversammlung vom 30. März 1951, Nationalrat, S. 69).