Da es sich bei den Exportbeiträgen um Finanzhilfen des Bundes handelt, ist auch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) beizuziehen, welches auf den 1. April 1991 in Kraft trat. Gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 gilt das Gesetz für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen. Art. 11 Abs. 2 Subventionsgesetz sieht vor, dass der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss und ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren hat. Eine inhaltlich gleichlautende Auskunftspflicht ist auch in Art. 58 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung statuiert.