Nach Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung ist für jedes Tier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen oder es sind andere gleichwertige Unterlagen zu beschaffen, aus denen die vom Bundesamt verlangten Angaben ersichtlich sind. Diese Auskunftspflicht wird in den vorzitierten Weisungen des Bundesamtes (Ziff. 6.1.3 und 6.1.4) noch näher konkretisiert. Da es sich bei den Exportbeiträgen um Finanzhilfen des Bundes handelt, ist auch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) beizuziehen, welches auf den 1. April 1991 in Kraft trat.