7.2 und 7.3 Weisungen). 4. Es ist nicht bestritten, dass die vom Beschwerdeführer exportierten Tiere die in Art. 38 Abs. 1 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung genannten Anforderungen für die Beitragsberechtigung grundsätzlich erfüllen. Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer in casu der ihm auferlegten Auskunftspflicht genügend nachgekommen ist und ihm das Bundesamt zu Unrecht Beiträge verweigert hat. 4.1. Nach Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung ist für jedes Tier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen oder es sind andere gleichwertige Unterlagen zu beschaffen, aus denen die vom Bundesamt verlangten Angaben ersichtlich sind.