Für die Bemessung der Exportbeiträge ist derjenige Preis massgebend, der vom ausländischen Käufer dem Exporteur bezahlt werden müsste, wenn der Bund keinen Beitrag leisten würde. In diesem Preis sind die Kosten für den Ankauf, für tierärztliche Untersuchungen und Futtergelder sowie ein normaler Handelsnutzen des Exporteurs, nicht aber allfällige Frachtkosten ab Schweizergrenze inbegriffen. Es ist nicht erlaubt, die Tiere zu einem Durchschnittspreis zu protokollieren oder die Preise zu erhöhen, um in den Genuss eines höheren Beitrages zu kommen (Ziff. 7.2 und 7.3 Weisungen).