6.1.3 der Allgemeinen Weisungen des Bundesamtes vom 28. Dezember 1989 für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung des Vieh-Exportes). Die Höhe des Ankaufspreises ist durch ein Überweisungsbordereau der Bank oder durch eine Postquittung auszuweisen. Diese müssen den Namen und die Adresse des Verkäufers und die Kennzeichnung der Tiere enthalten. Bei Barzahlung ist für jedes Tier eine Quittung für Käufer und Verkäufer auszufertigen, die folgende Angaben enthalten muss: