» Für das Verfahren sieht Art. 39 der Allgemeinen Landwirtschafts-Verordnung vor, dass Beitragsgesuche dem Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) einzureichen sind, welches auch das Auszahlungsverfahren ordnet. Die Kommission schweizerischer Viehzuchtverbände (hiernach: Kommission) hat den Nutz- und Zuchtvieh-Export in Ausführung von Aufträgen eidgenössischer Behörden zu überwachen und zusammen mit den Viehzuchtverbänden die Ankaufs- und Verkaufspreise und die in Art. 38 Abs. 3 genannten Verkaufskosten und Margen sorgfältig zu prüfen (Art. 37 und 39 Abs. 2, 1. Satz Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung). Ferner schreibt Art.