2 Die Ansätze für die Ausrichtung der Beiträge werden jährlich vor Beginn der Exportperiode durch das EVD nach Marktlage und den im Ausland erzielbaren Preisen festgesetzt. Der Bundesbeitrag wird in der Regel entweder in Prozenten der nach Abs. 3 berechneten Gesamt-Verkaufskosten unter Begrenzung auf einen bestimmten Höchstbetrag bemessen oder pauschal je Stück der einzelnen Wertund Qualitätsklassen festgesetzt. 3 Als Verkaufskosten gelten der dem Produzenten nach Abs. 4 bezahlte Preis, zuzüglich weiterer Kosten wie Auslagen für die Impfung, Futtergelder, Frachtkosten und ferner ein angemessener Handelsnutzen des Vermittlers oder des Exporteurs.