38 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung regelt die Exportbeiträge wie folgt: «1 Wenn der Inlandabsatz ungenügend ist und die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh sowie von Pferden zu Preisen, die den Grundsätzen des Gesetzes entsprechen, nicht möglich ist, können zur Erreichung des Preisanschlusses an die ausländischen Märkte Bundesbeiträge zur Deckung der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Erlös beim Export, einschliesslich der teilweisen oder vollen Deckung der Bahnfrachten bis zur Landesgrenze, ausgerichtet werden. Die Beiträge sind vorab für Tiere bestimmt, die in den bergbäuerlichen Zuchtgebieten aufgezogen und dort für den Export aufgekauft wurden.