3 Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes beauftragt (Art. 117 Abs. 1 LwG). 3. Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen hat der Bundesrat in der Verordnung vom 21. Dezember 1953 über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung [ALV], SR 916.01) Beiträge für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh vorgesehen. Art. 38 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung regelt die Exportbeiträge wie folgt: «1