1. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation) 2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) fördert der Bund durch Beiträge unter anderem die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren. Nach Massgabe von Art. 120 Landwirtschaftsgesetz kann der Bund Firmen und Organisationen in geeigneter Weise zur Mitwirkung beim Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes heranziehen. Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht und die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und