Mit Entscheid vom 13. Juli 1992 verfügte das Bundesamt, H. werde verwarnt und im Wiederholungsfall einer widerrechtlichen Handlung befristet von Exportbeiträgen ausgeschlossen. Im März/April 1992 reichte H. bei der Kommission mehrere Gesuche um Gewährung von Beiträgen für exportierte Kühe ein, welche diese ans Bundesamt weiterleitete. Mit Verfügung vom 1. Februar 1993 verweigerte das Bundesamt die Exportbeiträge und schloss H. für drei aufeinanderfolgende Exportperioden (1½ Jahre) von Exportbeiträgen aus. Gegen diesen Entscheid erhob H. am 11. Februar 1993 beim EVD Verwaltungsbeschwerde.