Sie ist nicht verpflichtet, einen unvollständigen Sachverhalt zu ergänzen. Um Missbrauch zu verhindern, hat der Gesuchsteller die Beweismittel bereits zusammen mit dem Gesuch einzureichen (E. 5.3). 2. Art. 39 Abs. 4 ALV, Art. 37, 38, 40 Abs. 2 und 42 SuG: Voraussetzungen für den Ausschluss von Exportbeiträgen. - Ein zeitlich befristeter Ausschluss von Exportbeiträgen ist nur dann zulässig, wenn dem Exporteur nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, um höhere Beiträge zu erlangen (E. 6.1). - Prüfung der Verhältnismässigkeit des verfügten Ausschlusses von Exportbeiträgen (E. 7.2).