- Für jedes Tier hat der Gesuchsteller ein Ankaufs- und Verkaufsprotokoll anzufertigen. An den Nachweis der Pflichterfüllung sind strenge Anforderungen zu stellen, da der Verwaltung nur eine begrenzte Überprüfungsmöglichkeit zusteht und ein Gesuchsteller das notwendige Vertrauensverhältnis widerrechtlich zum eigenen Vorteil ausnützen könnte (E. 4.2). - Der Kommission schweizerischer Viehzuchtverbände steht bezüglich der Ausrichtung von Exportbeiträgen ausschliesslich eine Kontrollfunktion zu. Sie ist nicht verpflichtet, einen unvollständigen Sachverhalt zu ergänzen.