{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-86--_1994-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002804.pdf?ID=150002804", "Checksum": "676fc1cf2c4a70101bcefa1c47d2437f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:25", "Checksum": "501ccc42278c5fa881de1c00c4b12bb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r\n\n 9\nunrichtige Angaben gemacht, um höhere Beiträge zu erwirken. Damit sind die\nVoraussetzungen von Art. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung\ngegeben.\n7. Art. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung («Personen, die\nunwahre oder irreführende Angaben gemacht haben, können für eine\nbestimmte Zeitperiode von Exportbeiträgen ausgeschlossen werden») stellt\ndie Anordnung des Ausschlusses von Exportbeiträgen für eine bestimmte\nZeitdauer in das pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Behörde. Die\nVerordnung ermöglicht somit, bei nicht schwerwiegenden Verstössen von\neiner solchen Massnahme abzusehen.\nDas Bundesamt begründet den vorübergehenden Ausschluss von\nExportbeiträgen damit, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass H. für\nsämtliche Tiere höhere Ankaufspreise protokolliert und mit verschiedenen\nGefälligkeitsschreiben beabsichtigt habe, seine falschen Angaben zu\nuntermauern, um damit zu erhöhten Exportbeiträgen zu gelangen. Es liege\nein schwerer Verstoss vor, weshalb strenge Massnahmen zu ergreifen seien.\nNachdem H. bereits mit Verfügung vom 13. Juni 1992 verwarnt worden\nsei und insbesondere weil er mit verschiedenen Gefälligkeitsschreiben\nschwer überprüfbare Sachverhalte vorzutäuschen versuchte, sei er für\ndrei aufeinanderfolgende Exportperioden von Viehexportbeiträgen\nauszuschliessen.\n7.1. Zu Recht hat das Bundesamt - da in casu ein schwerer Verstoss gegen\nArt. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung vorliegt - eine\nverwaltungsrechtliche Massnahme angeordnet. Schwere Verstösse - wie sie\nhier zur Diskussion stehen - dürfen, um die ordnungsgemässe Durchführung\nder in Art. 38 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung vorgesehenen\nUnterstützungsmassnahmen zu gewährleisten, nicht ohne Folge bleiben.\nEs bleibt daher zu prüfen, ob die verfügte Dauer des Ausschlusses von\nExportbeiträgen verhältnismässig und angemessen ist.\n7.2. Bei der Bemessung der Dauer der Massnahme ist den zuständigen\nBehörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Massgebliche Kriterien\nmüssen dabei die Schwere der Widerhandlungen und die Tragweite der\nAuswirkungen sein, welche die Sanktion für den Betroffenen zeitigen. Es\nfällt aber auch das übrige Verhalten des Fehlbaren ins Gewicht. Rechnung\nzu tragen ist auch dem öffentlichen Interesse an einer undurchbrochenen\nDurchsetzung der gesetzlichen Ordnung, das heisst am geschützten Rechtsgut,\ndas durch die Widerhandlung beeinträchtigt wurde. Dem Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit entsprechend darf eine Massnahme in ihrer zeitlichen\nAusdehnung nicht über das hinausgehen, was der zuständigen Behörde nach\npflichtgemässem Ermessen zur Erreichung des Zwecks notwendig erscheint\n(BGE 103 Ib 130 E. 5 und 113 Ib 329 E. 2a mit Hinweisen).\nAusgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich in bezug auf den vorliegenden\nFall folgendes:\nEs besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die in der\nAllgemeinen Landwirtschafts-Verordnung genannten, im Allgemeininteresse\nliegenden Anordnungen von den Gesuchstellern eingehalten und gewissenhaft\nbefolgt werden, um den Zweck der Exportbeiträge, die namhaften\nPreisdifferenzen zwischen dem einheimischen und dem ausländischen\n\n10\nMarkt auszugleichen, zu gewährleisten. Im vorliegenden, wo es um die\nGewährung von Finanzhilfen geht, sind die Behörden auf gewissenhafte und\nwahrheitsgetreue Auskünfte der Gesuchsteller angewiesen, zumal es ihnen\nkaum möglich ist, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Es wird also\nein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Gesuchsteller und Behörde\nvorausgesetzt, dessen Missbrauch durch den Beschwerdeführer schwer\nwiegt. Überdies ist auch in Betracht zu ziehen, dass bereits früher gegen\nihn Massnahmen wegen Zuwiderhandlung gegen die in der Allgemeinen\nLandwirtschafts-Verordnung auferlegten Pflichten ergriffen werden mussten.\nSo wurde er nämlich bereits mit Verfügung vom 13. Juli 1992 vom Bundesamt\nverwarnt, und es wurde ihm gleichzeitig für den Wiederholungsfall einer\nwiderrechtlichen Handlung der befristete Ausschluss von Exportbeiträgen\nangedroht. Auch wenn die heute zur Diskussion stehenden Tiere vor Erlass\nder vorgenannten Verfügung gekauft und exportiert wurden, hatte der\nBeschwerdeführer bereits vor dem Kauf dieser Tiere Kenntnis davon, dass\ndas Bundesamt (vgl. Schreiben des Bundesamtes und der Kommission vom 13.\nbeziehungsweise 28. Februar 1992) - da im November/Dezember 1991 höhere\nAnkaufspreise quittiert als ausbezahlt wurden - beabsichtigte, Sanktionen\ngegen ihn zu ergreifen. Trotzdem hat es H. in der Folge mit der Einhaltung der\nVorschriften der Allgemeinen Landwirtschafts-Verordnung offensichtlich nicht\nernst genommen. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers wiegen daher\nschwer.\nDie verfügte Massnahme beinhaltet zweifellos eine Härte für den\nRekurrenten, indem sie für ihn eine wesentliche finanzielle Einbusse zur\nFolge hat. Stellt man je-doch die Schwere der angeordneten Massnahme\nseinem wiederholt rechtswidrigen Verhalten gegenüber, so liegt in\nder Bemessung des Ausschlusses für 1½ Jahre kein Verstoss gegen das\nVerhältnismässigkeitsprinzip, und die angeordnete Massnahme erweist sich\nals angemessen.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.86 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 9.\nDezember 1994 in Sachen H. gegen Bundesamt für Landwirtschaft; 93/6G-001\n\n"}