{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-86--_1994-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002804.pdf?ID=150002804", "Checksum": "676fc1cf2c4a70101bcefa1c47d2437f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:25", "Checksum": "501ccc42278c5fa881de1c00c4b12bb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r\n\n 8\nAus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass in casu ein zeitlich\nbefristeter Ausschluss von Exportbeiträgen demnach nur dann zulässig ist,\nwenn dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich\nunwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, um höhere Beiträge zu\nerhalten.\n6.2. Wie das BGer im Entscheid 103 Ib 128 festgehalten hat, stellt die Frage,\nob die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Einfuhrberechtigung\ngegeben sind, eine Rechtsfrage dar; ob und für welche Dauer die Berechtigung\nentzogen werden soll, ist dagegen Ermessensfrage. Im vorliegenden, wo es\num den befristeten Ausschluss von Exportbeiträgen geht, hat die Überprüfung\nder Rechtmässigkeit der vom Bundesamt verfügten verwaltungsrechtlichen\nSanktion in gleicher Weise zu erfolgen.\nMit der Gewährung von Exportbeiträgen wollte der Gesetzgeber einerseits\nden Produzenten des bergbäuerlichen Zuchtgebietes marktübliche Preise\ngarantieren. Gleichzeitig wollte er mit den Beiträgen aber auch die Ausfuhr\nvon Nutz- und Zuchttieren fördern, indem er die Preisdifferenz zwischen\nAnkaufspreis (zuzüglich weiterer Kosten und angemessener Handelsnutzen)\nund dem Erlös aus dem Verkauf des Tieres ausgleicht. Art. 39 Abs. 2\nAllgemeine Landwirtschafts-Verordnung verpflichtet die Exporteure,\nfür jedes Tier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen und\ndiese Dokumente der Kommission beziehungsweise dem Bundesamt\nvorzulegen. Den Behörden ist es im Bereich der Finanzhilfen nicht möglich,\nden Sachverhalt unter Zuhilfenahme von Zwangsmitteln abzuklären. Sie\nsind daher auf die Auskünfte der Gesuchsteller beziehungsweise Empfänger\nvon Finanzhilfen angewiesen, um sich ein Urteil über die Berechtigung\nvon Förderungsmassnahmen zu bilden (vgl. Botschaft des Bundesrates\nvom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und\nAbgeltungen, BBl 1987 I 418). Ein solches Gesuchsverfahren, wo sich die\nBehörde auf die Angaben des Gesuchstellers abzustützen hat, setzt ein\nbesonderes Vertrauensverhältnis voraus. Denn eine lückenlose Kontrolle\nüber die Richtigkeit/Unrichtigkeit der Auskünfte ist der Behörde kaum\nmöglich. An den Nachweis der bezahlten Preise sind daher strenge\nAnforderungen zu stellen, würde es doch sonst angesichts der begrenzten\nÜberprüfungsmöglichkeiten der Behörden den Empfängern der Finanzhilfe\nzu leicht gemacht, Missbrauch zu treiben und das zwischen Behörde und\nBeitragsberechtigten notwendige Vertrauensverhältnis widerrechtlich zum\neigenen Vorteil auszunützen.\n6.3. Das Bundesamt macht nun im vorliegenden Fall geltend, der\nBeschwerdeführer habe höhere Netto-Ankaufspreise protokolliert, als\ner den Produzenten tat-sächlich ausbezahlt habe. Mit verschiedenen\nGefälligkeitsschreiben habe er wissentlich und willentlich beabsichtigt, seine\nfalschen Angaben zu untermauern. Mit den unwahren und irreführenden\nAngaben habe er die Ausrichtung höherer Exportbeiträge erreichen wollen.\n(...)\nDurch diese falsche Protokollierung der Netto-Ankaufspreise und die\nnachträglich erstellten Bestätigungsschreiben wollte der Rekurrent die\nwiderrechtliche Auszahlung von höheren Exportbeiträgen bewirken und\nsich somit ungerechtfertigt bereichern. Damit liegt nicht nur eine fahrlässige\nZuwiderhandlung des Beschwerdeführers vor, sondern er hat vorsätzlich\n\n"}