{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-86--_1994-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002804.pdf?ID=150002804", "Checksum": "676fc1cf2c4a70101bcefa1c47d2437f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:25", "Checksum": "501ccc42278c5fa881de1c00c4b12bb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r\n\n 7\ndie An- und Ver-kaufspreise hervorgehen, vorzuweisen hat. An den Nachweis\nder bezahlten Preise werden somit strenge Anforderungen gestellt, würde\nes doch sonst angesichts der begrenzten Überprüfungsmöglichkeiten der\nBehörden den Empfängern eines Bundesbeitrages leicht gemacht, Missbrauch\nzu treiben. Der Gesuchsteller hat daher die Beweismittel bereits zusammen\nmit seinem Gesuch einzureichen, denn die Möglichkeit nachträglicher\nBeibringung von Beweismitteln würde Manipulationen Tür und Tor öffnen,\nund eine Überprüfung der Dokumente auf deren Richtigkeit/Unrichtigkeit\nwäre den Behörden kaum mehr möglich.\nDer Beschwerdeführer hat bezüglich der fraglichen Tiere keine Dokumente\neingereicht, aus welchen die Einzel-Ankaufspreise ersichtlich gewesen sind,\nweshalb er bereits eine der Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt.\n6. Der Beschwerdeführer bestreitet im weiteren die Rechtmässigkeit des vom\nBundesamt verfügten Ausschlusses von Exportbeiträgen für die Dauer von\ndrei aufeinanderfolgenden Exportperioden (1½ Jahre). Ob zu Recht, gilt es im\nfolgenden zu prüfen.\n6.1. Gemäss Art. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung können\nPersonen, Firmen und Organisationen, die unwahre oder irreführende\nAngaben gemacht haben, für eine bestimmte Zeitperiode von Exportbeiträgen\nausgeschlossen werden. Da es sich hier um eine verwaltungsrechtliche\nSanktion im Zusammenhang mit Finanzhilfen handelt, ist das bereits zuvor\nzitierte Subventionsgesetz beizuziehen, welches auf den 1. April 1991 in Kraft\ngetreten ist. Nach dessen Art. 42 gilt das dritte Kapitel dieses Gesetzes, worin\nunter anderem die verwaltungsrechtlichen Sanktionen geregelt sind, auch\nfür frühere Finanzhilfeverfügungen, soweit sie über dessen Inkrafttreten\nhinaus wirksam sind und dieses Gesetz für die Empfänger nicht ungünstiger\nist als das bisherige Recht. Nach Art. 40 Abs. 2 Subventionsgesetz kann die\nzuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene\njuristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen,\nwenn einer der in Art. 37 oder 38 Subventionsgesetz umschriebenen\nStraftatbestände erfüllt ist oder die Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 3\ndesselben Gesetzes (im Rahmen von Gesuchen um Finanzhilfen) verletzt\nwird.\nAls Straftatbestand im Sinne des Subventionsgesetzes gelten Leistungs- und\nAbgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung,\nUnterdrückung von Urkunden und Begünstigungen (Art. 37 SuG). Als weiteren\nStraftatbestand regelt Art. 38 Subventionsgesetz den Fall, wo vorsätzlich in\neinem Finanzhilfeverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht\nwerden, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken. Aus\ndem Verweis von Art. 40 Abs. 2 auf Art. 38 Subventionsgesetz folgt, dass nur\ndiejenige Person für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausgeschlossen\nwerden kann, die vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht\nund in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Soweit das Subventionsgesetz\nverwaltungsrechtliche Sanktionen vorsieht, ist es für den Empfänger günstiger\nals Art. 39 Abs. 4 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung und findet daher\nAnwendung (Art. 42 SuG).\n\n"}