{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-86--_1994-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002804.pdf?ID=150002804", "Checksum": "676fc1cf2c4a70101bcefa1c47d2437f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:25", "Checksum": "501ccc42278c5fa881de1c00c4b12bb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r\n\n 6\nnicht gekannt habe. Ferner hat der Rekurrent mit seiner Unterschrift auf\nden Viehexportprotokollen bestätigt, dass seine Angaben der Wahrheit\nentsprechen und dass er von den Weisungen des Bundesamtes für die\nGewährung von Beiträgen für den Viehexport, welche die vom Bundesamt\nverlangten Angaben detailliert regeln, Kenntnis genommen hat. Überdies hat\ndas Bundesamt dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. Februar\n1992 mitgeteilt, die Kommission habe festgestellt, dass bezüglich einiger\nim November/Dezember 1991 exportierten Tiere tie-fere Ankaufspreise\nbezahlt worden seien, als protokolliert und quittiert wurden. Da der\nBeschwerdeführer die heute zur Diskussion stehenden Kühe nach diesem\nDatum gekauft hat, konnte er nicht im Unklaren darüber sein, dass es\nerforderlich ist, für jedes Tier den Ankaufspreis nachzuweisen.\n5. Das Bundesamt hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausrichtung\nvon Exportbeiträgen für zehn Kühe mit der Begründung verweigert, H. habe\nden Netto-Ankaufspreis für diese Tiere nicht nachweisen können. Ob die\nNichtgewährung der Beiträge für die einzelnen Tiere zu Recht erfolgt ist, gilt es\nim folgenden zu prüfen:\n5.1. (...)\n5.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit\nseinem Vorgehen offensichtlich gegen die in Art. 39 Abs. 2 Allgemeine\nLandwirtschafts-Verordnung statuierte Auskunftspflicht, den Ankaufspreis\nfür jedes Tier nachzuweisen, verstossen hat und das Bundesamt bezüglich\nder vorerwähnten zehn Tiere zu Recht die Gewährung von Exportbeiträgen\nverweigert hat.\n5.3. Die Bundesbeiträge für die obenerwähnten Tiere können im weiteren\nauch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gewährt werden:\nNach Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung hat die\nKommission beim Export von Vieh die Ankaufs- und Verkaufspreise und\ndie in Art. 38 Abs. 3 genannten Verkaufskosten und Margen sorgfältig zu\nprüfen («vérifie soigneusement»). Für jedes Tier ist ein Ankaufs- und ein\nVerkaufsprotokoll anzufertigen oder es sind andere gleichwertige Unterlagen\nzu beschaffen, aus denen die vom Bundesamt für Landwirtschaft verlangten\nAngaben ersichtlich sind. Im weiteren sieht Art. 38 Abs. 4 Allgemeine\nLandwirtschafts-Verordnung vor, dass die Ausrichtung der Beiträge unter\nder Auflage erfolgt, dass den Produzenten die dem Nutz- und Zuchtwert und\nder jeweiligen Marktlage entsprechenden Preise bezahlt werden.\nAus dem Wortlaut der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass für\njedes Tier ein Einzelstückpreis auszuhandeln ist und dem Exporteur\ndie Pflicht obliegt, für jedes Tier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll\nanzufertigen. Demgegenüber wird der Kommission die Aufgabe übertragen,\ndie angegebenen An- und Verkaufspreise auf ihre Zuverlässigkeit hin zu\nüberprüfen sowie zu kontrollieren, ob den Produzenten marktübliche\nPreise für die Tiere bezahlt wurden. Der Kommission kommt daher\nausschliesslich eine Kontrollfunktion zu. Sie ist somit nicht verpflichtet,\neinen unvollständigen Sachverhalt zu ergänzen, zum Beispiel abzuklären,\nwieviel der Ankaufspreis eines Tieres betragen hat. Der Verordnungsgeber\nhat nämlich ausdrücklich vorgeschrieben, dass, wer einen Exportbeitrag\nbeansprucht, den Behörden auch die entsprechenden Unterlagen, aus denen\n\n"}