{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-86--_1994-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002804.pdf?ID=150002804", "Checksum": "676fc1cf2c4a70101bcefa1c47d2437f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:25", "Checksum": "501ccc42278c5fa881de1c00c4b12bb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r\n\n 5\n4.2. Die Gewährung von Exportbeiträgen ist eine Massnahme, die darauf\nabzielt, namhafte Preisdifferenzen zwischen dem schweizerischen und\nausländischen Markt zu überbrücken. Der Gesetzgeber war sich bewusst,\ndass nennenswerte Exporte nur durch ganz besondere Qualität oder\ndurch finanzielle Unterstützung erreicht werden können (Botschaft\nzum Landwirtschaftsgesetz vom 19. Januar 1951, BBl 1951 I 188 ff. und\nStenografisches Bulletin der Bundesversammlung vom 30. März 1951,\nNationalrat, S. 69). Das gesetzte Ziel, die Preisdifferenz bei den Nutzund Zuchttieren auszugleichen, kann nur erreicht werden, wenn die\nzweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel gewährleistet ist und den\nProduzenten auch marktübliche Preise ausbezahlt werden. Dies erfordert\naber, dass der angeordneten Auskunftspflicht von den Gesuchstellern\ngewissenhaft nachgelebt wird. Die Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung\nschreibt deshalb vor (Art. 39 Abs. 2), dass für jedes Tier ein Ankaufs- und\nVerkaufsprotokoll anzufertigen ist.\nSomit hat der Gesuchsteller im vorliegenden Fall den Nachweis zu erbringen,\ndass er den ihm auferlegten Auskunftspflichten genügend nachgekommen\nist. An den Nachweis der Pflichterfüllung sind strenge Anforderungen zu\nstellen, könnte nämlich sonst ein Gesuchsteller angesichts der begrenzten\nÜberprüfungsmöglichkeiten der Verwaltung das zwischen Behörde und\nGesuchsteller notwendige Vertrauensverhältnis widerrechtlich zum eigenen\nVorteil ausnützen. So hat denn der Gesuchsteller mittels Belegen zu beweisen,\nzu welchem Preis er jedes einzelne Tier beim Produzenten gekauft hat,\nwelche zusätzlichen Kosten ihm für dieses Tier entstanden sind und wieviel\ner beim Verkauf im Ausland für dieses Tier erzielt hat. Eine lückenlose\nKontrolle bedingt, dass ein Gesuchsteller die diesbezüglichen Unterlagen\nvorweisen kann, denn ohne Aushändigung dieser Dokumente kann die\nKommission den ihr in Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung\ngenannten Kontrollauftrag nicht erfüllen. Die wahrheitsgetreuen Angaben\nder Einzel-Ankaufspreise und der Verkaufspreise sind daher Voraussetzung\nfür die Gewährung von Exportbeiträgen. Fehlen diese Angaben oder sind sie\nunvollständig, können nach der allgemeinen Beweislastregel, wonach für eine\nbegünstigende Verfügung - wie dies vorliegend der Fall ist - der Gesuchsteller\ndie Beweislast zu tragen hat, keine Exportbeiträge ausgerichtet werden (Gygi\nFritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 282).\n4.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass auf der\nQuittung der Einzelpreis pro Tier vermerkt sein müsse, stösst ins Leere. Art. 39\nAbs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung hält fest, dass der Exporteur\nfür jedes Tier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen und somit\nden Einzelpreis auszuweisen hat beziehungsweise andere gleichwertige\nUnterlagen vorzulegen sind, aus denen die vom Bundesamt verlangten\nAngaben ersichtlich sind. Vorweg ist festzuhalten, dass diese Vorschrift\nordnungsgemäss veröffentlicht wurde (AS 1982 2286). Die Veröffentlichung\nbildet Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Erlasses, womit er für den\nEinzelnen Wirkung entfaltet (Art. 6 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. März\n1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, Publikationsgesetz,\nSR 170.512) und setzt überdies die Adressaten der Vorschriften in die Lage,\nvon ihnen Kenntnis zu nehmen (Art. 12 Publikationsgesetz). Daher gilt,\ndass sich grundsätzlich niemand zu seiner Entlastung, oder um Rechte\ndaraus abzuleiten, darauf berufen kann, dass er eine bestimmte Vorschrift\n\n"}