{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-86--_1994-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002804.pdf?ID=150002804", "Checksum": "676fc1cf2c4a70101bcefa1c47d2437f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:25", "Checksum": "501ccc42278c5fa881de1c00c4b12bb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r\n\n 4\nDer Exporteur hat für jedes Tier, für das ein Exportbeitrag verlangt wird,\nein Exportprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen: Name und\nAdresse des Exporteurs, des Lieferanten und des ausländischen Käufers,\nKennzeichnung des Tieres (Metallmarken-Nummer und Inschrift), Geschlecht,\nKategorie, für Kühe Beleg- oder Abkalbedatum, Ort und Datum des Verkaufs,\nAnkaufspreis gemäss Quittung, Überweisungsbordereau, Postquittung oder\nViehhandelskontrolle, Verkaufspreis in Schweizerfranken vor Abzug des\nBundesbeitrages, Ort und Datum der Ausfertigung des Protokolls sowie\nUnterschrift des Exporteurs (vgl. Ziff. 6.1.3 der Allgemeinen Weisungen des\nBundesamtes vom 28. Dezember 1989 für die Gewährung von Beiträgen\nzur Förderung des Vieh-Exportes). Die Höhe des Ankaufspreises ist durch\nein Überweisungsbordereau der Bank oder durch eine Postquittung\nauszuweisen. Diese müssen den Namen und die Adresse des Verkäufers und\ndie Kennzeichnung der Tiere enthalten. Bei Barzahlung ist für jedes Tier eine\nQuittung für Käufer und Verkäufer auszufertigen, die folgende Angaben\nenthalten muss: Name und Adresse des Verkäufers und des Exporteurs,\nKennzeichen des Tieres (Metallmarke), Geschlecht, für Kühe das Beleg- oder\nAbkalbedatum, Ort und Datum des Ankaufs, Ankaufspreis: hier ist der dem\nVerkäufer effektiv ausbezahlte Nettobetrag einzutragen, Unterschrift des\nVerkäufers und des Exporteurs sowie Ort und Datum der Ausfertigung der\nQuittung (Ziff. 6.1.4 Weisungen). Für die Bemessung der Exportbeiträge ist\nderjenige Preis massgebend, der vom ausländischen Käufer dem Exporteur\nbezahlt werden müsste, wenn der Bund keinen Beitrag leisten würde. In\ndiesem Preis sind die Kosten für den Ankauf, für tierärztliche Untersuchungen\nund Futtergelder sowie ein normaler Handelsnutzen des Exporteurs, nicht\naber allfällige Frachtkosten ab Schweizergrenze inbegriffen. Es ist nicht\nerlaubt, die Tiere zu einem Durchschnittspreis zu protokollieren oder die\nPreise zu erhöhen, um in den Genuss eines höheren Beitrages zu kommen\n(Ziff. 7.2 und 7.3 Weisungen).\n4. Es ist nicht bestritten, dass die vom Beschwerdeführer exportierten Tiere\ndie in Art. 38 Abs. 1 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung genannten\nAnforderungen für die Beitragsberechtigung grundsätzlich erfüllen.\nStrittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer in casu der ihm auferlegten\nAuskunftspflicht genügend nachgekommen ist und ihm das Bundesamt zu\nUnrecht Beiträge verweigert hat.\n4.1. Nach Art. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung ist für jedes\nTier ein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen oder es sind andere\ngleichwertige Unterlagen zu beschaffen, aus denen die vom Bundesamt\nverlangten Angaben ersichtlich sind. Diese Auskunftspflicht wird in den\nvorzitierten Weisungen des Bundesamtes (Ziff. 6.1.3 und 6.1.4) noch näher\nkonkretisiert. Da es sich bei den Exportbeiträgen um Finanzhilfen des Bundes\nhandelt, ist auch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und\nAbgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) beizuziehen, welches auf den\n1. April 1991 in Kraft trat. Gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 gilt das Gesetz für alle\nim Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen. Art. 11 Abs. 2 Subventionsgesetz\nsieht vor, dass der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen\nAuskünfte erteilen muss und ihr auch Einsicht in die Akten und den\nZutritt an Ort und Stelle zu gewähren hat. Eine inhaltlich gleichlautende\nAuskunftspflicht ist auch in Art. 58 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung\nstatuiert.\n\n"}