{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-86--_1994-12-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002804.pdf?ID=150002804", "Checksum": "676fc1cf2c4a70101bcefa1c47d2437f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.86 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 09.12.1994 JAAC 59.86 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:25", "Checksum": "501ccc42278c5fa881de1c00c4b12bb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 09.12.1994 JAAC 59.86 \r\n\n1. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation)\n2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über\ndie Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes\n(Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) fördert der Bund durch Beiträge\nunter anderem die Ausfuhr von Nutz- und Zuchttieren. Nach Massgabe von\nArt. 120 Landwirtschaftsgesetz kann der Bund Firmen und Organisationen in\ngeeigneter Weise zur Mitwirkung beim Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes\nheranziehen. Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter\nstaatlicher Aufsicht und die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse\nsind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und\n\n3\nRechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Der\nBundesrat wird mit dem Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes beauftragt\n(Art. 117 Abs. 1 LwG).\n3. Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen hat der Bundesrat in der\nVerordnung vom 21. Dezember 1953 über wirtschaftliche Bestimmungen des\nLandwirtschaftsgesetzes (Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung [ALV], SR\n916.01) Beiträge für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh vorgesehen. Art. 38\nAllgemeine Landwirtschafts-Verordnung regelt die Exportbeiträge wie folgt:\n«1 Wenn der Inlandabsatz ungenügend ist und die Ausfuhr von Nutz- und\nZuchtvieh sowie von Pferden zu Preisen, die den Grundsätzen des Gesetzes\nentsprechen, nicht möglich ist, können zur Erreichung des Preisanschlusses an\ndie ausländischen Märkte Bundesbeiträge zur Deckung der Differenz zwischen\ndem Ankaufspreis und dem Erlös beim Export, einschliesslich der teilweisen oder\nvollen Deckung der Bahnfrachten bis zur Landesgrenze, ausgerichtet werden. Die\nBeiträge sind vorab für Tiere bestimmt, die in den bergbäuerlichen Zuchtgebieten\naufgezogen und dort für den Export aufgekauft wurden.\n2\nDie Ansätze für die Ausrichtung der Beiträge werden jährlich vor Beginn der\nExportperiode durch das EVD nach Marktlage und den im Ausland erzielbaren\nPreisen festgesetzt. Der Bundesbeitrag wird in der Regel entweder in Prozenten\nder nach Abs. 3 berechneten Gesamt-Verkaufskosten unter Begrenzung auf einen\nbestimmten Höchstbetrag bemessen oder pauschal je Stück der einzelnen Wertund Qualitätsklassen festgesetzt.\n3\nAls Verkaufskosten gelten der dem Produzenten nach Abs. 4 bezahlte\nPreis, zuzüglich weiterer Kosten wie Auslagen für die Impfung, Futtergelder,\nFrachtkosten und ferner ein angemessener Handelsnutzen des Vermittlers oder\ndes Exporteurs.\n4\nDie Ausrichtung der Beiträge erfolgt unter der Auflage, dass den Produzenten\ndie dem Nutz- und Zuchtwert und der jeweiligen Marktlage entsprechenden\nPreise bezahlt werden. Das Exportvieh und die zu exportierenden Pferde müssen\nzudem den von den Abnehmerländern gestellten amtlichen Anforderungen\ninsbesondere hinsichtlich Gesundheit und Leistung entsprechen. Nötigenfalls\nkann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren zweckentsprechenden\nBedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.»\nFür das Verfahren sieht Art. 39 der Allgemeinen Landwirtschafts-Verordnung\nvor, dass Beitragsgesuche dem Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach:\nBundesamt) einzureichen sind, welches auch das Auszahlungsverfahren\nordnet. Die Kommission schweizerischer Viehzuchtverbände (hiernach:\nKommission) hat den Nutz- und Zuchtvieh-Export in Ausführung von\nAufträgen eidgenössischer Behörden zu überwachen und zusammen mit\nden Viehzuchtverbänden die Ankaufs- und Verkaufspreise und die in Art. 38\nAbs. 3 genannten Verkaufskosten und Margen sorgfältig zu prüfen (Art. 37 und\n39 Abs. 2, 1. Satz Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung). Ferner schreibt\nArt. 39 Abs. 2 Allgemeine Landwirtschafts-Verordnung vor, dass für jedes Tier\nein Ankaufs- und ein Verkaufsprotokoll anzufertigen ist oder gleichwertige\nUnterlagen beizubringen sind, aus denen die vom Bundesamt verlangten\nAngaben ersichtlich sind.\n\n"}