Als gewerbsmässiger Traubenverwertungsbetrieb gehört die Staatskellerei somit in jene Kategorie von Handel und Abnehmern landwirtschaftlicher Produkte, die der Bundesrat nicht vom Import ausschliessen wollte (vgl. Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz, a. a. O., S. 186). 5. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung des Bundesamtes auf und weist es an, über das Gesuch der Staatskellerei unter Beachtung des Umstandes neu zu befinden, dass die Staatskellerei weder als Produzentin noch als Verwerterorganisation der Produzenten gilt)