9 die anderen Wirtschaftszweige getroffen werden (Art. 23 Abs. 1 LwG). Dazu gehören in erster Linie die im Weinhandel tätigen Firmen, die unter anderem durch die Erschwerungen der Einfuhr von Wein in ihrer Handelstätigkeit eingeschränkt werden (vgl. BGE 104 Ib 111 E. 2). Als gewerbsmässiger Traubenverwertungsbetrieb gehört die Staatskellerei somit in jene Kategorie von Handel und Abnehmern landwirtschaftlicher Produkte, die der Bundesrat nicht vom Import ausschliessen wollte (vgl. Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz, a. a. O., S. 186).