Ziel von Art. 23 Landwirtschaftsgesetz ist es, den Absatz der Erzeugnisse der landwirtschaftlichen (bäuerlichen) Betriebe zu angemessenen Preisen zu sichern (vgl. BGE 102 Ib 360 E. 2). Diese Massnahmen zum Schutze der einheimischen landwirtschaftlichen Produktion, zu der auch der Rebbau zählt, müssen unter Rücksichtnahme auf