23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz betrachtet werden. 4.3. Daran vermag auch die Feststellung des Bundesamtes nichts zu ändern, wonach die Kelterung von inländischen Trauben eine typische Tätigkeit einer Verwerterorganisation im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz darstelle, und dass die Staatskellerei auch Nutzniesser des Agrarschutzes an der Grenze sei. Wohl mag dies zutreffen, doch ist dies nicht ausschlaggebend, denn in diesem Zusammenhang fallen nur die Produzenten selbst oder ihre Verwerterorganisationen in Betracht, auf welche die Produzenten direkt Einfluss nehmen können. Ziel von Art.