Als wirtschaftlich tätiger Staatsbetrieb muss sie entsprechend der geltenden Vorgaben der Regierung gewinnbringend, zumindest aber kostendeckend arbeiten. Obwohl die Rebbauern im Kanton X dank der Staatskellerei auf eine stabile Nachfrage vertrauen dürfen, wird sie durch diese Nebenfolge ihrer Existenz in keiner Weise zu einer Hilfsorganisation der Produzenten. Sie ist offensichtlich keine Organisation, in der sich Produzenten in gemeinsamer Selbsthilfe zusammengeschlossen haben. Die Staatskellerei kann somit nicht als Verwerterorganisation der Produzenten im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz betrachtet werden.