Nach den vorstehenden Ausführungen bildet das Element des Zusammenschlusses von Produzenten zur gemeinsamen Selbsthilfe ein entscheidendes Kriterium, um eine Verwerterorganisation der Produzenten von andern gewerblichen oder industriellen Verwertern landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise Handelsunternehmen zu unterscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich Verwerterorganisationen von Verteilerorganisationen unterscheiden, denn die Beschwerdeführerin ist offensichtlich keine Verteilerorganisation landwirtschaftlicher Produkte. Die Staatskellerei des Kantons X ist ein Keltereibetrieb, der seit jeher vom Kanton geführt wird.