23) beziehe sich auf Produzenten und ausgesprochene Sammler- und Vermittlerorganisationen wie Obst-, Wein-, Gemüse- und Eierverwertungsorganisationen, nicht aber auf Verteilerorganisationen wie die Verbände der landwirtschaftlichen Bezugsund Absatzgenossenschaften und andere ähnliche Organisationen, die bisher schon importierten; diese sind wie die andern Grossverteiler zu behandeln. Im übrigen dürfe Art. 22 auch gegenüber den Verwerterorganisationen nicht starr gehandhabt werden, denn diese müssten in ausgesprochenen Mangeljahren in der Lage sein, zu importieren, um ihre angestammte Kundschaft zu bedienen und den Betrieb aufrecht zu erhalten (Botschaft, S. 186).