8 sie durchführen. Organisationen dieser Art gelten nach der gesetzlichen Ordnung nicht als Handelsunternehmungen, welche jener Beschränkung nicht unterliegen (BGE 95 I 295 E. 4, mit Hinweisen). In der Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz führte der Bundesrat aus, die Vorschrift des Art. 22 Landwirtschaftsgesetz (heute Art. 23) beziehe sich auf Produzenten und ausgesprochene Sammler- und Vermittlerorganisationen wie Obst-, Wein-, Gemüse- und Eierverwertungsorganisationen, nicht aber auf Verteilerorganisationen wie die Verbände der landwirtschaftlichen Bezugsund Absatzgenossenschaften und andere ähnliche Organisationen, die bisher schon importierten;