Sie ist folglich nicht als Produzentin im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz zu betrachten. 4.2. Da die Staatskellerei wie dargelegt nicht als Produzentin gilt, liegt es nahe, sie als Verwerterin zu betrachten, denn sie verwertet die im Rebbau erzeugten Trauben zu Wein. Zu prüfen ist daher weiter, ob sie als «Verwerterorganisation der Produzenten» zu betrachten ist. Der Begriff der Verwerterorganisation ist im Landwirtschaftsgesetz nicht näher umschrieben. Offenbar geht Art.