Dieses Ergebnis deckt sich mit den Absichten, wie sie aus der Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz (a. a. O., S. 148) hervorgehen. Danach steht die Bearbeitung von Grund und Boden im Zentrum, als dem ursprünglichsten Element der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die gewerbliche oder sonstwie verselbständigte Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist dem Gewerbe oder der Industrie zuzurechnen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Staatskellerei selber keinen Rebbau betreibt und keine Trauben erntet, sondern vielmehr die Trauben zur Kelterung von verschiedenen Produzenten kauft. Sie ist folglich nicht als Produzentin im Sinne von Art.