Nicht bewilligungspflichtig sind unter anderem Produzenten von Wein in der Schweiz, die ausschliesslich ihr Eigengewächs in unverschnittenem Zustand verkaufen (Art. 2). Als «Produzenten gemäss dieser Bestimmung gelten Eigentümer, Pächter und Inhaber von in der Schweiz gelegenen Rebgrundstücken, die ausschliesslich deren Ertrag auf eigene Rechnung weitergeben» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 1. Juli 1961 über den Handel mit Wein, SR 817.421.1). Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Begriffe Produzent und Rebbauerzeugnis nicht immer konsequent im selben Sinn verwendet werden.