7 damit verbundenen Qualitätskontrollen. Nach der Verordnung vom 12. Mai 1959 über den Handel mit Wein (SR 817.421) ist eine Weinhandelsbewilligung vorgeschrieben für Personen, die den Wein in den Verkehr bringen (Art. 1), wobei darunter nach Art. 4 der Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936 (SR 817.02) das Gewinnen, Herstellen, Lagern oder Ankünden zum Zwecke des Verkaufes sowie das Einführen, Feilhalten und Verkaufen verstanden wird. Nicht bewilligungspflichtig sind unter anderem Produzenten von Wein in der Schweiz, die ausschliesslich ihr Eigengewächs in unverschnittenem Zustand verkaufen (Art. 2).