Im Abschnitt F. «Absatzförderung von Rebbauerzeugnissen» werden Tafeltrauben, Traubensaft und Sauser genannt (Art. 32 Abs. 1 Weinstatut in der Fassung vom 7. April 1993) aber auch einheimische Weine oder Traubensäfte (Art. 34 Weinstatut). Im Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über den Rebbau (SR 916.140.1) werden zum Rebbau namentlich gezählt die Anpflanzung von Reben, die Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial, die Anbaumethoden sowie die Traubenernte und die