Produzenten und deren Erzeugnisse werden sodann im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Massnahmen erwähnt. Danach sind Richtpreise für Rebbauerzeugnisse «so festzusetzen, dass die Produzenten mit den Erlösen für diese Erzeugnisse guter Qualität Roherträge erzielen können, die bei rationeller Betriebsführung die Produktionskosten dieser Erzeugnisse im Durchschnitt von in der Regel zehn Jahren decken, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktionskosten» (Art. 14 Abs. 2 Weinstatut). Im Abschnitt F. «Absatzförderung von Rebbauerzeugnissen» werden Tafeltrauben, Traubensaft und Sauser genannt (Art.