Primäres Rebbauerzeugnis ist ohne Zweifel die Traube; es fragt sich, ob der daraus hergestellte Wein in diesem Zusammenhang ebenfalls als Rebbauerzeugnis zu betrachten ist. Ein erster Hinweis für die Abgrenzung findet sich in Art. 1 Abs. 2 Weinstatut über die Aufgaben der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten «auf dem Gebiet des Rebbaues und der Verwertung der Erzeugnisse». Produzenten und deren Erzeugnisse werden sodann im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Massnahmen erwähnt.