Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Staatskellerei als Produzent landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise als Verwerterorganisation der Produzenten im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz zu betrachten ist. 4.1. Das Landwirtschaftsgesetz umschreibt nicht näher, was einen Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse auszeichnet und von einem Verwerter unterscheidet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es um den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (vgl. die vollständige Bezeichnung des Weinstatuts, SR 916.140). Primäres Rebbauerzeugnis ist ohne Zweifel die Traube;