23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz, an welche keine Einfuhrbewilligung erteilt werden könne. Demgegenüber macht die Staatskellerei geltend, sie sei keine Verwerterorganisation der landwirtschaftlichen Produzenten, sondern kaufe in Konkurrenz zu andern, privaten Kellereien im Kanton X Trauben auf dem freien Markt, um sie zu keltern und zu vermarkten. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Staatskellerei als Produzent landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise als Verwerterorganisation der Produzenten im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz zu betrachten ist.